Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 484 Telefon +41 31 635 48 08 SK 20 485 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Mai 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ v.d. Fürsprecher C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise qualifiziert, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Wider- rufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 30. Juli 2020 (PEN 19 211+212) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 30. Juli 2020 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der mengen- mässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Kon- sumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 sowie zu einer Landesverweisung von sechs Jahren verbunden mit einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. September 2016 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzugs, verlängerte jedoch die Probezeit um ein Jahr und sprach eine Verwarnung aus. Sämtliche Verfahrenskosten wurden dem Beschul- digten zur Bezahlung auferlegt. Weiter setzte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten fest und verfügte über die beschlag- nahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie über das vorhandene DNA- Profil und die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (pag. 996 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. August 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 1003). Die schriftli- che Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten am 10. November 2020 zuge- stellt (pag. 1068). Die Berufungserklärung datiert vom 30. November 2020 und ging ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1078). Der Be- schuldigte beschränkte seine Berufung auf die Landesverweisung und die damit verbundene Ausschreibung im SIS gemäss Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen (pag. 1100). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 wurden die vom Beschuldigten eingereichten Buchhaltungsunterlagen zu den Akten erkannt (pag. 1095 und pag. 1103). Im Hin- blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden ein aktueller Strafregisteraus- zug, ein aktueller Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhält- nisse sowie ein ergänzender Bericht betreffend Landesverweisung über den Be- schuldigten eingeholt (pag. 1133, pag. 1125 ff. und pag. 1112 f.). Weiter wurden beim Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern, die Akten ab Juli 2020 ediert (pag. 1114 ff.). 2 An der Berufungsverhandlung vom 26. Mai 2021 wurde der Beschuldigte erneut zu seiner Person befragt (pag. 1139 ff.). Ebenfalls an der Berufungsverhandlung reich- te die Verteidigung folgende Dokumente zu den Akten: - Aktennotiz Sozialamt D.________ vom 24. November 2020 (pag. 1157) - Lohnabrechnungen Januar – April 2021 (pag. 1158 ff.) - Buchhaltung J.________-/K.________-handel (pag. 1162 f.) - Belege J.________-/K.________-handel (pag. 1164 ff.) - Kontoauszug vom 19. Mai 2021 (pag. 1198 ff.) - Betreuungsvereinbarungen vom 18. August 2020 und 9. April 2021 (pag. 1204 ff.) - Empfehlungsschreiben E.________ und C.________ (pag. 1207) - Empfehlungsschreiben F.________ (pag. 1208 f.) - Referenzliste (pag. 1210). Der Beschuldigte übergab der Kammer im Rahmen seines Schlusswortes vier wei- tere Empfehlungsschreiben und Unterstützungsbriefe (pag. 1214 ff.). Da diese Do- kumente nach Abschluss des Beweisverfahrens eingereicht wurden, können sie nicht als Beweismittel berücksichtigt werden. 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Verteidigung Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ für den Be- schuldigten folgende Anträge (pag. 1213): I. In Abänderung von Ziffer I 3. der Sanktionen des Urteils des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 30. Juli 2020 sei der Beschuldigte nicht zu einer Landesverweisung von 6 Jah- ren zu verurteilen und damit sei auch auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu verzichten. II. Im Weiteren sei zu verfügen, dass 1. dem Kanton 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen seien und 2. das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss der eingereich- ten Kostennote gerichtlich festzusetzen sei. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte folgende Anträge (pag. 1211 f.). I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 30. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, wegen Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz; 3 2. der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft im Umfang von 44 Tagen sowie unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00, teilweise als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Septem- ber 2016 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage. 3. des Nichtwiderrufs des für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. September 2016 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährten be- dingten Vollzugs unter Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr sowie der Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren an A.________. 4. der Einziehung folgender Gegenstände zur Vernichtung: - 1 Schmetterlingsmesser (Ass. 006) - 1 Waschpulverdose leer (Ass. 008) - 1 Beutel mit weissem Pulver (Ass. 009, bei IRM [soweit nicht bereits vernichtet]) 5. Der Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 30.00 zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten. II. Es sei gegenüber A.________ eine Landesverweisung von 6 Jahren auszusprechen. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) seien A.________ aufzuerlegen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil- Gesetz). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung wurde auf die Frage der Landesverweisung und die damit verbunde- ne Ausschreibung im SIS beschränkt. Als Folge davon sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die ausgesprochene Freiheitsstrafe und Übertretungsbusse, das Urteil im Widerrufsverfahren inkl. Kostenfolgen und die Verfügungen über die be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer hat somit über die Landesverweisung, die Ausschreibung im SIS, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen betreffend DNA und erkennungsdienstliche Daten neu zu befinden. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Be- 4 schuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 6. Wechsel der Verteidigung Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 informierte Fürsprecher C.________ die Kammer unter Beilage einer unterzeichneten Vollmacht darüber, dass er vom Beschuldigten mit dessen Vertretung im vorliegenden Fall beauftragt worden sei (pag. 1229 ff.). Da das Mandat des amtlichen Verteidigers mittlerweile beendet sei, ersuche er darum, dass künftige Korrespondenz ausschliesslich an ihn gerichtet werde. Im Einverständnis mit den Parteien wird die vorliegende Urteilsbegründung jedoch nicht nur Fürsprecher C.________, sondern auch dem bis und mit dem oberin- stanzlichen Urteil vom 26. Mai 2021 mandatierten amtlichen Verteidiger Rechtsan- walt B.________ zu Kenntnis gebracht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Konsumwiderhandlungen so- wie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz sind unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Der massgebliche Sachverhalt ist somit erstellt und es kann dazu auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1016 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu betonen ist, dass der Beschuldigte selber in der relevanten Zeit zwar regelmässig Kokain kon- sumierte, deswegen aber nicht drogenabhängig war und hauptsächlich aus rein fi- nanziellen Beweggründen handelte. III. Rechtliche Würdigung Auch betreffend die rechtliche Würdigung erübrigen sich eigene Ausführungen der Kammer und es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1035 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässige Qualifika- tion) sowie denjenigen der Konsumwiderhandlungen und dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG erfüllt. IV. Strafzumessung Schliesslich hat der Beschuldigte auch die von der Vorinstanz festgesetzten Stra- fen nicht angefochten. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Übertretungsbusse 5 von CHF 600.00 ist rechtskräftig (pag. 1038 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). V. Landesverweisung 7. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Ab- sätze 3 - 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getrete- nen Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen ei- ner Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverwei- sung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichti- genden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201) an (BGE 144 IV 332 E. 3). In der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur früheren Fassung der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 lit. a VZAE seinerseits verweist neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion (AIG; SR 142.20), wo in den lit. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung er- wähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. 6 Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektie- rung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE folgende Kriterien mass- gebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), wobei das Wohl der Kinder vor- rangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanzi- ellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten mit- einzubeziehen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rech- nung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilli- gung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz gebo- renen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungs- land (BGE 144 IV 332 E. 3). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4 und 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung im Vergleich zur bisherigen Praxis des aus- länderrechtlichen Ausweisungsregimes strenger ist. Das Bundesgericht ist daher dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restrik- tive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Geset- zeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände er- laubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesver- weisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weite- ren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der 7 Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschär- fung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E 3.3 und BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufent- haltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbe- reich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgese- hen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Ver- hütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffs- voraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde, (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land, (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland, (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Kei- nes dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Wür- digung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vor- genommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenab- wägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.4). Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grund- satz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu ei- ner Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechts- gutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinter- esse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgespro- chenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichti- gung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. Zurbrügg/Hruschka in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StGB/JStGB, Basel 2019, 4. Auflage [nachfolgend BSK StGB-Bearbeiter], N 27 ff. zu Art. 66a). 8 8. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte einen Härtefall und begründete dies damit, dass eine lan- ge Aufenthaltsdauer von insgesamt 19 Jahren - selbst bei einer damit verbundenen normalen Integration - als Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls nicht genüge. Er- forderlich seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher und gesellschaftlicher Natur, was beim Beschuldig- ten nicht bejaht werden könne (pag. 1053 ff., S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Die berufliche Integration sei zwar grundsätzlich geglückt. Trotz dieser Integration sei die wirtschaftliche Situation angespannt. Die Familie werde von den Sozial- diensten unterstützt. Es sei fraglich und keineswegs gesichert, ob das K.________- Business der Familie wie vom Beschuldigten geplant die Ablösung vom Sozial- dienst erlauben würde. Die berufliche Integration des Beschuldigten könne deshalb nicht als besonders intensiv und über eine normale Integration hinausgehend quali- fiziert werden. Ebenso wenig gehe die sonstige soziale, kulturelle und persönliche Integration des Beschuldigten über eine normale Integration hinaus. Zwar könne der Beschuldigte Deutsch sprechen und verstehen, jedoch sei bei der vorliegenden Aufenthaltsdauer zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte über ein höheres Niveau als B1 verfüge. Offenbar werde zu Hause auch überwiegend in der Mutter- sprache gesprochen. In den Akten befänden sich keine Anhaltspunkte, wonach ein gefestigtes Beziehungsnetz in der Schweiz bestünde. Der Bruder des Beschuldig- ten sei der einzige in der Schweiz lebende Verwandte. Die Resozialisierungschan- cen in M.________ seien grundsätzlich intakt, sei der Beschuldigte dort aufge- wachsen, beherrsche die Sprache und verfüge über ein familiäres Netz, auch wenn er etwas Anderes angebe. Zumindest mit den Verwandten der Ehefrau bestünden intakte Beziehungen. Er verfüge über diverse berufliche Fertigkeiten, dies zeige seine bisherige vielfältige berufliche Laufbahn. Allein der Umstand, dass in M.________ die Arbeitsmarktsituation und die dortigen Verdienstmöglichkeiten nicht mit der Situation in der Schweiz vergleichbar sein dürften, reiche nicht aus, um einen Härtefall zu begründen, weil dies aufgrund der sehr günstigen Verhältnis- se in der Schweiz auf eine Mehrzahl der Länder zutreffen würde. Betreffend fami- liäre Situation sei festzuhalten, dass die Ehefrau ebenfalls aus M.________ stam- me und erstmals im Jahre 2013 von ihrem Heimatland in die Schweiz eingereist sei, jedoch im Jahre 2014 die Schweiz wieder verlassen habe und anschliessend ab dem Jahr 2015 bis zu ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im September 2017 in M.________ gelebt habe. Das Anwesenheitsrecht der Ehefrau hänge mit dem Auf- enthaltsrecht des Beschuldigten zusammen (abgeleitetes Anwesenheitsrecht) und die Ehefrau würde deshalb gar nicht erst als «in der Schweiz gefestigt anwesende Person» i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten. Zudem müsse eine sehr gute Integration der Ehefrau des Beschuldigten gestützt auf die erst knapp drei Jahre, in welchen sie in der Schweiz lebe, verneint werden. Es sei für die Ehe- frau zumutbar, mit den gemeinsamen Kindern nach M.________ zurückzugehen und das Familienleben dort zu pflegen. Von den Kindern des Beschuldigten sei le- diglich der jüngste Sohn in der Schweiz geboren. Die beiden älteren Söhne seien in L.________ bzw. M.________ geboren und hätten die ersten Jahre ihres Lebens in M.________ verbracht. Zwar würden sie gestützt auf den Kindergarten- bzw. 9 Schulbesuch einen gewissen Bezug zur Schweiz aufweisen. Jedoch sprächen alle drei Kinder N.________, hätten teilweise bereits in M.________ gelebt, kämen aus dem gleichen Kulturkreis wie die Eltern und befänden sich noch in einem sehr an- passungsfähigen Alter, weshalb es ihnen im Sinne der Rechtsprechung ohne Wei- teres zuzumuten sei, mit den Eltern nach M.________ zu gehen. Der Beschuldigte selber dürfte zwar als gefestigt aufenthaltsberechtigt gelten, sei aber aufgrund der für die Ehefrau und die Kinder zumutbaren Ausreise nicht in seinem Recht auf Ach- tung des Familienlebens betroffen. Schliesslich bestünden keine völkerrechtlichen, humanitären oder technischen Unzumutbarkeiten/Unmöglichkeiten, welche einer strafrechtlichen Landesverweisung nach M.________ allenfalls entgegenstehen würden. Von einer überaus positiven Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten in der Schweiz seit der Anlasstat könne zudem nicht gesprochen werden. Die Dauer der Landesverweisung wurde von der Vorinstanz gestützt auf den be- gangenen mengenmässig qualifizierten Drogenhandel und die ausgesprochene Sanktion auf 6 Jahre festgesetzt. Ausserdem wurde die Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem als angemessen erachtet und verfügt (pag. 1059, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung hob in Bezug auf die aktuellen Lebensumstände des Beschuldig- ten hervor, dass der Beschuldigte keinen Kontakt zu seiner Familie in M.________ pflege und lediglich seine Frau sporadisch Kontakt zu ihrer eigenen Familie habe. Seit dem Urteilszeitpunkt der Vorinstanz beziehe die Familie des Beschuldigten nun keine Sozialhilfe mehr. Der Beschuldigte habe einen Handel mit K.________ und J.________ aufgezogen. Wegen der Kurzarbeit sei seine wirtschaftliche Selbständigkeit vorübergehend geringfügig wieder reduziert worden. Mit der Wie- dereröffnung der O.________ werde aber wieder eine Erhöhung des Einkommens erwartet. Der Beschuldigte und seine Ehefrau seien vom Sozialdienst D.________ für ihre Anstrengungen zur beruflichen Integration gelobt worden. Die Familie sei in der Lage, ihren Lebensunterhalt mit den ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu tra- gen. Der Beschuldigte habe sich freiwillig vom Sozialdienst abgemeldet und neben seinem 100%-Pensum einen K.________- und J.________-handel aufgezogen. Er habe für alle drei Kinder Betreuungsverträge mit einer Tagesmutter abgeschlossen, damit seine Frau auch arbeiten könne. Seine berufliche Integration gehe damit über eine normale Integration hinaus. Der Beschuldigte pflege intensive soziale Bindungen in der Schweiz, indem er seine bei der Arbeit geknüpften Kontakte im Privatleben weiterführe, was auch die verschiedenen eingereichten Empfehlungs- schreiben zeigen würden. Der Beschuldigte pflege keine Kontakte nach M.________ und sei dort nun 20 Jahre lang nicht berufstätig gewesen. Seine Re- sozialisierungschancen in M.________ würden deshalb gegen null tendieren, während er hier beruflich etabliert sei. Es sei dem Beschuldigten wichtig, dass sei- ne Kinder eine gute Ausbildung und einen Einstieg ins Berufsleben erhielten. Das sei in M.________ nicht möglich. Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz sei riesig. Aufgrund der Integrationsbemühungen seiner Frau sei zudem nicht ausge- schlossen, dass nur der Beschuldigte nach M.________ zurückkehren würde und 10 der Rest der Familie einen selbständigen Aufenthaltstitel in der Schweiz erreiche. Insgesamt liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Betäubungsmittelhandel ca. fünf Monate vor seiner Anhaltung aus eigenen Stücken beendet habe. Seither habe er sich absolut deliktsfrei verhalten und wolle seine ak- tuell gute Situation auf keinen Fall mit neuer Delinquenz aufs Spiel setzen. Es be- stehe beim Beschuldigten kein Rückfallrisiko und er sei nicht einschlägig vorbe- straft. In Kombination mit seinem Wohlverhalten spreche dies für seinen Verbleib in der Schweiz. Hinzu komme, dass die Familie des Beschuldigten bei einer Landes- verweisung einen selbständigen Verbleib in der Schweiz anstreben würde. Neben dem geringen Lohn der Frau des Beschuldigten wäre die Familie dabei auf Sozial- hilfe angewiesen, was kaum im öffentlichen Interesse liege. Auf der anderen Seite sei zu erwarten, dass das Einkommen der Familie wegen der Erwerbstätigkeit der Frau und dem J.________- und K.________-handel den Bedarf bald übersteigen werde. Der Beschuldigte werde damit seine Sozialhilfeschulden abbauen, welche vor allem während seiner Haft entstanden seien, und die Verfahrenskosten bezah- len. Diese positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten habe bereits vor der Verhaftung eingesetzt. Eine Ausweisung würde diese zunichtemachen. Unter dem Strich überwiege das persönliche Interesse das öffentliche Interesse an der Wegweisung. 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, das zentrale Argument der Verteidigung seien vorliegend die Familienverhältnisse des Beschuldigten. Die Familienverhält- nisse seien intakt, der Beschuldigte komme seinen Vaterpflichten nach und verdie- ne einen Grossteil des Geldes, das die Familie zum Leben brauche. Der Schutzbe- reich von Art. 8 EMRK sei jedoch nicht tangiert, da ausser dem Beschuldigten nie- mand der Familie selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz habe. Wie intakt die Chance der Ehefrau des Beschuldigten auf einen eigenständigen Aufenthalt sei, sei nicht der springende Punkt. Viel wichtiger sei, dass ihr ohne wei- teres zugemutet werden könne, mit den Kindern nach M.________ zu gehen und das Familienleben dort zu pflegen. Sie komme von dort, sei erst seit 2017 in der Schweiz und pflege einen guten Kontakt mit ihrer Familie. Bis heute sei sie hier nicht erwerbstätig, den Job als P.________ habe sie immer noch nicht, obwohl dies bereits vor der Vorinstanz in Aussicht gestellt worden sei. Die beiden älteren Kinder hätten bereits in M.________ gelebt und alle würden zu Hause N.________ spre- chen. Die Kinder seien zudem in einem anpassungsfähigen Alter. Auch ihnen sei es zuzumuten, nach M.________ zu gehen. Zusammengefasst sei der Schutzbe- reich von Art. 8 EMRK nicht berührt, es liege kein Härtefall vor, der Umzug nach M.________ sei allen zumutbar. Der Gesetzgeber habe in Kauf genommen, dass die Landesverweisung für die Betroffenen einschneidende Konsequenzen mit sich bringe. Auch die weiteren Umstände sprächen gegen einen persönlichen Härtefall. Der Beschuldigte sei erst mit 21 Jahren in die Schweiz gekommen. Er habe seine prägende Kindheit und Jugend in M.________ verbracht. Er spreche einigermas- sen gut Deutsch, das dürfe man nach über 20 Jahren im Land aber auch erwarten. Die zwischenzeitliche Auswanderung nach L.________ und Q.________ zeige, 11 dass er nicht nur wirtschaftlich, sondern auch sozial und familiär flexibel sei. Er ha- be ausserhalb der Familie nicht viele soziale Kontakte. Die Auswechselbarkeit sehe man auch daran, dass er in L.________ geblieben wäre, wenn es mit dem Ge- schäft geklappt hätte. Es bestehe keine Verwurzelung in der Schweiz. Das werde auch in der Aussage des Beschuldigten deutlich, in der er mit dem Begriff «Zuhau- se» M.________ und nicht die Schweiz gemeint habe. Der Beschuldigte sei in der Schweiz meist erwerbstätig gewesen, er habe sich von der Sozialhilfe gelöst. Das sei vermutlich gemacht worden, um die Chance auf einen Verblieb in der Schweiz zu verbessern, denn er verdiene nicht mehr als im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils. Die paar hundert Franken, welche er pro Monat mit dem K.________- verkauf verdiene, würden die bisherige Unterstützung vom Sozialdienst nicht erset- zen. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei weiterhin angespannt. Die Resozi- alisierungschancen in M.________ seien intakt. Es bestehe Kontakt zur Familie, immerhin habe der Schwager des Beschuldigten ihm Geld geliehen. Der Beschul- digte habe reale Chancen, in M.________ eine neue Arbeit zu finden. Die wirt- schaftliche Lage sei sicher schwieriger, aber das sei kein Argument gegen eine Landesverweisung. In der Gesamtsituation sei ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen. Auch die Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Bei Betäubungsmitteldelikten sei die Praxis des Bundesgerichts streng, die öffentlichen Interessen würden die privaten in aller Regel überwiegen, weil mit diesen Delikten eine grosse Gefahr für die Volksgesundheit geschaffen werde. Der Beschuldigte habe ein schweres Anlassdelikt begangen und übernehme noch heute nicht die volle Verantwortung dafür. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten führe bereits dazu, dass ihm kein Aufenthaltstitel mehr gewährt würde. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen worden sei. Der Be- schuldigte habe einzig aus seiner familiären Situation heraus ein erhebliches priva- tes Interesse am Verbleib in der Schweiz. Das stehe einer Landesverweisung aber nicht entgegen. Alles Weitere könne nicht als wichtiges privates Interesse bezeich- net werden. Selbst bei einem Härtefall würden somit die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen, weshalb diese für eine Dauer von sechs Jah- ren anzuordnen sei. 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist m.________ Staatsbürger und verfügt gemäss Leumundsbe- richt vom 10. Mai 2021 über eine Aufenthaltsbewilligung B, gültig bis am 31. Mai 2021. Der Beschuldigte ist Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wur- de rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. 12 11.2 Härtefallprüfung Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 11.2.1 Vorbemerkungen Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Ein- griffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (siehe Ausführun- gen unter E. 7 hiervor). 11.2.2 Integration, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, finanzielle Verhältnisse und Ge- sundheitszustand Den Akten lassen sich folgende Informationen zu den Lebensverhältnissen des Beschuldigten und seinem Aufenthalt in der Schweiz entnehmen: Der Beschuldigte wurde am ________ in G.________ in M.________ geboren und ist m.________ Staatsangehöriger. Er verbrachte seine Kinderjahre in G.________(Ort) bei seinen – zwischenzeitlich verstorbenen – Eltern, seinen vier Brüdern sowie fünf Schwestern und besuchte während einer kurzen Zeit (drei bis fünf Jahre) die Grundschule (pag. 77 und pag. 96 Z. 44). Danach arbeitete der Be- schuldigte im Laden seines Vaters. Er absolvierte weder eine höhere Schule noch eine Lehre (pag. 404 Z. 33 ff. und pag. 1126 f.). Am 13. Februar 2000 reiste er als Flüchtling in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom 2. Mai 2003 des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. Der Beschuldigte heiratete am ________ eine Schweizer Bürgerin, weshalb ihm per 15. November 2004 eine Aufenthalts- bewilligung erteilt wurde. Diese wurde ihm – trotz der am ________ erfolgten Tren- nung von seiner Ehefrau – jeweils verlängert. Am ________ folgte die Scheidung der kinderlosen Ehe. Gut zwei Monate später, am ________, heiratete der Be- schuldigte in M.________ die m.________ Staatsangehörige H.________ (pag. 415, pag. 430 und pag. 895). Seine Ehefrau reiste am 27. August 2013 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt ebenfalls eine Auf- enthaltsbewilligung B (pag. 939). Im Verlauf des Jahres 2014 verliess der Beschul- digte mit seiner Ehefrau die Schweiz, um in L.________ mit einem Kollegen einen Laden mit importierten Kleidern zu eröffnen (pag. 1140). Der Beschuldigte wurde offiziell per 30. September 2014 in der Schweiz abgemeldet und zwar nach unbe- kannt. Als Folge davon erloschen die Aufenthaltsbewilligungen des Ehepaars. Ihr ältester Sohn wurde am ________ in L.________ geboren. Aufgrund von Sprach- problemen reiste der Beschuldigte mit seiner Familie weiter nach Q.________ und eröffnete dort ein Imbissgeschäft. Wiederum wegen Sprachproblemen kehrte der Beschuldigte letztendlich in die Schweiz zurück, während seine Ehefrau mit dem erstgeborenen Kind nach M.________ zurückreiste (pag. 733 und pag. 1141). Nach dem Wiederzuzug in die Schweiz wurde dem Beschuldigten per 1. Juni 2015 die Aufenthaltsbewilligung B erneut erteilt und jeweils verlängert (pag. 462 ff.). Am 13 ________ wurde sein zweiter Sohn in M.________ geboren. Knapp zwei Jahre später, am 26. September 2017, reiste H.________ mit den zwei Söhnen im Rah- men eines Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein und erhielt eine Aufent- haltsbewilligung B (pag. 415 und pag. 953 f. Z. 24 ff.). Am ________ wurde der drit- te Sohn in der Schweiz geboren. Die letzte Aufenthaltsbewilligung des Beschuldig- ten war befristet bis zum 31. Mai 2021. Seit dem Jahr 2016 lebt der Beschuldigte in D.________. Er wohnt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen in einer Dreizimmerwohnung (pag. 78 und pag. 1127). Der Beschuldigte hatte in der Schweiz mehrere Arbeitsstellen, vor allem als R.________ im O.________. Seit dem 1. März 2019 arbeitet er in D.________ im I.________ zu 100% als R.________ und verdient monatlich netto ca. CHF 4'000.00 (pag. 1141; Lohnabrechnungen auf pag. 1158 ff.). Hinzu komme das Trinkgeld, welches in guten Monaten CHF 700.00-800.00 betrage (pag. 1145). Zusätzlich betreibt der Beschuldigte seit Kurzem selbständig einen K.________- und J.________-handel. Der Beschuldigte gab dazu an, das Geschäft sei am An- fang gut gelaufen, dann sei Corona gekommen. Er habe dann privat verkauft. Es habe viel Potential. Er wolle eine Firma gründen, damit alles offiziell sei. Wegen des Verfahrens wisse er aber nicht, wie es weitergehe. Er habe deshalb bis jetzt gewartet. Mittlerweile habe er keine K.________ mehr. Er habe auch während der Pandemie im Schnitt monatlich CHF 300.00-400.00 Gewinn mit dem K.________- handel gemacht (pag. 1141 f.; Abrechnung und Belege auf pag. 1162 ff.). Seine Ehefrau plane jetzt ebenfalls zu arbeiten, da nun alle drei Kinder bei einer Tages- mutter seien. Sie habe eine mündliche Zusage, um im selben I.________ als P.________ im Stundenlohn arbeiten zu können. Er wisse nicht, wie viel sie dabei verdienen würde (pag. 1142 f.; Betreuungsvereinbarungen: pag. 1204 ff.). Trotz der Erwerbstätigkeit des Beschuldigten mussten er und seine Familie, aus- gelöst durch die Verhaftung des Beschuldigten, vom 1. November 2018 bis am 30. November 2020 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Sie bezogen insgesamt Sozialhilfeleistungen von total CHF 38'177.40 (pag. 1123). Nachdem ihm vom Mi- grationsdienst im Zusammenhang mit der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli- gung nahegelegt worden war, sich von der Sozialhilfe zu lösen, nahm der Beschul- digte keine Sozialhilfeleistungen mehr in Anspruch (pag. 1112 ff.). Im Betreibungsregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (pag. 1131). Er gab von sich aus an, seinem Schwager in M.________ zwischen CHF 4'000.00- 6'000.00 zu schulden, welche er erhalten habe, als er in L.________ gewesen sei. Es sei «wie ein Darlehen». Wenn er etwas brauche, nehme er etwas, aber wenn nicht, gebe er wieder etwas zurück. Seine Frau wisse besser, wie viel es sei (pag. 77, pag. 405 Z. 72 ff. und pag. 1140). Der Beschuldigte ist einmal vorbestraft und zwar wegen grober und einfacher Ver- kehrsregelverletzungen (pag. 1133). Der Beschuldigte kann relativ gut Deutsch und versteht Schweizerdeutsch. So war es ihm trotz punktueller, im Gesamtverständnis nicht wesentlicher Verständnispro- bleme auch möglich, ohne Übersetzer an der Berufungsverhandlung teilzunehmen (pag. 1139 ff.). Mit seiner Ehefrau unterhält sich der Beschuldigte in N.________. 14 Mit den Kindern spreche er gemischt, eigentlich Deutsch (pag. 1143 f. und pag. 1146). Er führte aus, er habe nebst Haushalt und Arbeit keine Zeit für Kolle- gen, sein Hobby sei seine Familie (pag. 404 Z. 20 und pag. 1128). In der Beru- fungsverhandlung nannte er verschiedene Personen, mit denen er freundschaftli- che Beziehungen pflege, davon habe er vor allem mit jemandem regelmässigen Kontakt (pag. 1144). Der Beschuldigte ist gesund (pag. 1127 und pag. 1139). Auch seine Ehefrau und seine Kinder haben keine gesundheitlichen Erkrankungen oder Beeinträchtigungen (pag. 1146). In Würdigung dieser Umstände lässt sich Folgendes festhalten: Der Beschuldigte ist schon lange in der Schweiz, reiste jedoch erstmals im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein. Er hat somit die prägende Kindheit, Jugendzeit und Adoleszenz in M.________ verbracht, wo er auch einige Jahre gearbeitet hat. Er spricht relativ gut, wenn auch nicht immer einwandfrei verständlich Deutsch, was nach einem Aufenthalt von rund 20 Jahren in der Schweiz allerdings auch erwartet werden kann. Neben Deutsch wird in seiner Familie N.________ gesprochen. Eine Berufs- ausbildung hat der Beschuldigte nicht, er hat einzig einen ungefähr zweimonatigen O.________-kurs in der Schweiz besucht. Der Beschuldigte war während seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedentlich im O.________ tätig. Aktuell arbeitet der Beschuldigte zu 100% als R.________ und verdient monatlich netto ca. CHF 4'000.00 plus – gemäss eigenen Angaben – Trinkgeld in der Höhe von ei- nigen hundert Franken. Zusätzlich nimmt er monatlich ein paar hundert Franken mit dem J.________- und K.________-handel ein, den er neben seiner unselbständi- gen Berufstätigkeit aufzuziehen versucht. Wie gross sein Einkommen aus dieser selbständigen Tätigkeit effektiv ist, muss offen bleiben, da die Auslagen (wie z.B. Mehrwertsteuer, S.________-kosten, Fahrkosten, Sozialversicherungen etc.) aus den eingereichten Buchhaltungsunterlagen und den Angaben des Beschuldigten nicht hervorgehen. Der Vorinstanz wird zugestimmt, dass die berufliche Integration des Beschuldigten vor diesen Hintergründen grundsätzlich als geglückt, aber nicht überdurchschnittlich bezeichnet werden kann. Zu diesem Schluss führt zunächst, dass die Familie trotz der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten während zweier Jahre von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Der Sozialhilfebezug war durch die Verhaftung des Beschuldigten ausgelöst worden, bestand aber auch nach der Un- tersuchungshaft von 44 Tagen weiter, obwohl der Beschuldigte nach der Haft wie- der an seinen damaligen Arbeitsplatz zurückkehren konnte (pag. 57, pag. 119 Z. 25 und pag. 955 Z. 21). Weiter hat die Kammer Zweifel an der langfristigen finanziel- len Selbständigkeit der Familie. Zum einen wird in Frage gestellt, wie profitabel das J.________- und K.________-geschäft des Beschuldigten tatsächlich ist. Der Be- schuldigte hat zwar in der eingereichten Buchhaltung bescheidene Einnahmen ausgewiesen. Wie bereits erwähnt, ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Auslagen diese Einnahmen gegenüberstehen und wie hoch somit der effektive Gewinn ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte diesen Handel parallel zu seiner Vollzeitstelle betreibt und demzufolge nicht unlimitierte zeitliche Ressourcen in dieses Projekt in- vestieren kann. Eine massive Steigerung seines Einkommens durch den J.________- und K.________-handel ist aus diesen Gründen nicht zu erwarten. Da nach Einschätzung des betreuenden Sozialdienstes im Zeitpunkt der freiwilligen 15 Ablösung von der Sozialhilfe weiterhin eine Bedürftigkeit bestand, ist die Gefahr ei- nes erneuten Sozialhilfebezuges somit nicht von der Hand zu weisen (pag. 1157). Auch die angekündigte Arbeitstätigkeit der Ehefrau des Beschuldigten vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bereits vor der Vorinstanz hatte der Be- schuldigte angegeben, es sei geplant, dass seine Frau im selben I.________ wie er im Stundenlohn als P.________ arbeite und das sei jetzt möglich, weil seine Frau nicht mehr auf die Kinder schauen müsse resp. das sei möglich, sobald das jüngste Kind in die Spielgruppe komme (pag. 955 Z. 1 ff., pag. 956 Z. 23 ff. und pag. 957 Z. 29 ff.). Obwohl seit der Hauptverhandlung ein Jahr vergangen ist, hat sich dieser Berufseinstieg zwischenzeitlich nicht konkretisiert – die Angaben des Beschuldig- ten anlässlich der Berufungsverhandlung zu diesem Thema waren nahezu iden- tisch mit denen vor der Vorinstanz. Seine Ehefrau könne jetzt dann arbeiten, weil nun alle drei Kinder bei der Tagesmutter seien (pag. 1142 f.). Die eingereichten Be- treuungsvereinbarungen zeigen jedoch, dass das jüngste Kind erst seit dem 9. April 2021 und nur einmal pro Woche – vermutlich während zwei Stunden – bei der Tagesmutter ist (pag. 1206). Eine umfangreiche Arbeitstätigkeit der Ehefrau des Beschuldigten ist somit weiterhin nicht zu erwarten. Im Ergebnis anerkennt die Kammer die Bemühungen des Beschuldigten zur Erlangung von finanzieller Selbständigkeit, die er im Berufungsverfahren auch ausführlich dokumentiert hat. Aus den aufgeführten Gründen kann die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten jedoch nicht als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Es bleibt zudem anzumerken, dass der Beschuldigte in den vergangenen sechs Jah- ren zwar in D.________ ansässig war, zuvor jedoch mehrfach Ort und sogar Land wechselte und sowohl in L.________ als auch in Q.________ «sein Glück versuch- te» und jeweils ein Geschäft aufbauen wollte. Diese Umstände zeigen immerhin auf, dass der Beschuldigte in örtlicher Hinsicht über eine gewisse Flexibilität ver- fügt. Es schien ihm keine grosse Rolle zu spielen, wo in Europa er sich niederliess. Zuletzt ist – durchaus im positiven Sinn – auch festzuhalten, dass der Beschuldigte eine gewisse Geschäftstüchtigkeit an den Tag legte und immer noch legt. Betreffend die soziale Integration des Beschuldigten ist zu würdigen, dass er kei- nen Kontakt mehr pflegt zu den Kollegen, mit denen er den Betäubungsmittelhan- del betrieb oder die er dadurch kennenlernte (pag. 404 Z. 19). Der Beschuldigte verfügt durch seine Arbeitstätigkeit vielmehr über ein gewisses soziales Umfeld ausserhalb seiner Familie. So nannte er diverse Personen, mit denen er freund- schaftliche Kontakte pflegt und reichte im Berufungsverfahren zwei Empfehlungs- schreiben sowie eine Referenzliste von Personen ein, die er offenbar grösstenteils aus seinem beruflichen Umfeld kennt (pag. 1207 ff.). Darüber hinaus ist der Be- schuldigte jedoch nicht in besonderem Masse sozial integriert. Ausserhalb des Be- rufsalltags fehlen nach wie vor soziale Kontakte wie etwa Vereinstätigkeiten. Der Beschuldigte gab wie erwähnt auch selber an, neben dem Haushalt und der Arbeit keine Zeit für anderes zu haben (pag. 404 Z. 20 und pag. 1128). Es mag nachvoll- ziehbar sein, dass der Beschuldigte neben einem vollen Arbeitspensum sowie drei kleinen Kindern keinen ausgedehnten Freizeitbeschäftigungen oder Engagements nachgeht. Im Ergebnis führen diese Umstände aber dazu, dass auch seine soziale Integration nicht über eine normale Integration hinausgeht. Dies umso mehr, als der Beschuldigte aus rein finanziellen Beweggründen und ohne eine eigene Sucht- 16 erkrankung im mengenmässig qualifizierten Bereich mit Betäubungsmitteln gehan- delt und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz massiv missach- tet hat. Auch wenn der Beschuldigte lediglich (aber immerhin) eine Vorstrafe auf- weist und ansonsten einen guten strafrechtlichen Leumund hat, widersprechen die- se Umstände einer gelungenen sozialen und gesellschaftlichen Integration stark. Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten spricht somit einzig die insgesamt lan- ge Aufenthaltsdauer in der Schweiz für einen Härtefall. Der Beschuldigte ist in be- ruflicher und sozialer Hinsicht bis zu einem gewissen Grad integriert. Seine Bemühungen in dieser Hinsicht werden anerkannt. Der Grad seiner Integration ent- spricht jedoch dem, was nach einem Aufenthalt von rund 20 Jahren in der Schweiz zu erwarten und als normal zu bezeichnen ist. Eine darüber hinaus gehende, be- sonders gute Integration liegt weder in sprachlicher noch in beruflich- wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht vor. Weiter sind der Beschuldigte und seine Familienmitglieder in guter gesundheitlicher Verfassung und somit nicht dringend auf eine ärztliche Versorgung angewiesen, die nur in der Schweiz gewährleistet wäre. Die mit einer Landesverweisung verbundene Härte übersteigt deshalb nicht jene Schwierigkeiten, die typischerweise mit einer Landesverweisung verbunden sind. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Ein Recht auf Verbleib in der Schweiz lässt sich daraus gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen ableiten. Eine lange Anwesenheit und die damit verbun- dene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensi- ve, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.4 und 6B_994/2020 vom 11. Janu- ar 2021 E. 2.1.1). Die Integration des Beschuldigten in der Schweiz geht nicht über eine normale Integration hinaus. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung stellt eine Landesverweisung mit Blick auf die Integration des Beschul- digten keine besondere Härte dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.5). 11.2.3 Familienverhältnisse In Bezug auf die familiären Verhältnisse des Beschuldigten kann weitgehend auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden (siehe Ziff. 11.2.2 oben). Es haben sich in dieser Hinsicht seit dem erstinstanzlichen Urteil auch keine wesentli- chen Änderungen ergeben: Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen zusammen. Die zwei älteren Söhne gehen zur Schule bzw. in den Kindergarten (pag. 954 Z. 11 ff.). Das Familienleben kann als intakt be- zeichnet werden. Der Beschuldigte kommt seinen Pflichten als Elternteil soweit er- sichtlich nach. Er kümmert sich etwa um den Unterhalt der Familie, nimmt am All- tag seiner Kinder teil und sorgt sich glaubhaft um deren Zukunft und Ausbildung. Die Familie gestaltet offenbar auch zumindest einen Teil der Freizeit gemeinsam (pag. 1143). Neben der Kernfamilie leben zwei Brüder des Beschuldigten in der Schweiz. Den Kontakt pflegt er jedoch nur zu einem Bruder (pag. 406 Z. 127 und pag. 956 Z. 36 ff.). Die Ehefrau des Beschuldigten hat keine Verwandten in der Schweiz (pag. 407 Z. 137). 17 Ein Härtefall lässt sich in Bezug auf die Familienverhältnisse erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Familienleben annehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2). Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn die Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundegerichtes 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2 und E. 2.6.2). Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, hat der Beschuldigte keine familiäre Beziehung mit einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person in der Schweiz, die vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst wäre. Seine Ehefrau und Kinder, die als Kernfamilie grundsätzlich unter den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallen, sind im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen. Ihr Aufenthaltstitel ist von dem des Beschuldigten abhängig, da sie noch nicht lange genug in der Schweiz sind, um selber über ein eigenes gefestigtes Anwesenheitsrecht zu verfügen (BGE 146 I 185). Die Beziehung zu seinen Brüdern weist die geforderte Intensität nicht auf, um von Art. 8 EMRK geschützt zu werden – dies wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Zusätzlich ist es der Ehefrau des Beschuldigten und den gemeinsamen Kindern möglich und zumutbar, ihr Familienleben mit dem Beschuldigten andernorts, konkret in ihrem Herkunftsland M.________ zu pflegen. Die Ehefrau des Beschuldigten kam ausschliesslich aufgrund ihrer Heirat mit dem Beschuldigten in die Schweiz. Nach dem Eheschluss blieb sie noch ein Jahr in M.________, ihre erste Einreise in die Schweiz erfolgte am 27. August 2013 (pag. 939). Nach den gescheiterten Versuchen des Beschuldigten, in L.________ und Q.________ ein Geschäft zu eröffnen, reiste sie im Jahr 2014 wieder nach M.________, während der Beschuldigte in die Schweiz zurückkehrte (pag. 1143). Dort blieb sie bis am 26. September 2017, gebar ohne die Anwesenheit ihres Ehemannes ihren zweiten Sohn und reiste erst dann gemeinsam mit den beiden älteren Kindern wieder in die Schweiz ein (pag. 407 Z. 149 und pag. 953 f. Z. 36 ff.). Abgesehen von der Tatsa- che, dass sie offenbar einen Deutschkurs besucht hat, ist über eine eigenständige, über die ihres Ehemannes hinausgehende Integration von H.________ nichts be- kannt (pag. 406 Z. 108). Sie ist weiterhin nicht erwerbstätig, auch wenn sie offenbar eine Stelle im Stundenlohn antreten möchte und eine mündliche Zusage für eine Arbeit als P.________ haben soll. Eine schriftliche Bestätigung oder gar ein Vertrag liegen jedoch nicht vor (pag. 1143). Zugleich pflegt sie weiterhin den Kontakt zu ih- ren Angehörigen in M.________ (pag. 1144). Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten sozial und beruflich in der Schweiz weder eigenständig noch in besonderem Masse integriert ist und sie 18 gleichzeitig mit dem Leben in M.________ immer noch vertraut ist und dort über ein soziales Netzwerk verfügt. Es kann ihr deshalb ohne Weiteres zugemutet wer- den, ihre Beziehung zum Beschuldigten künftig im gemeinsamen Herkunftsland zu pflegen. Gleiches gilt für die Kinder, auch wenn eine Übersiedelung nach M.________ gerade für die älteren, bereits schulpflichtigen Kinder zweifellos eine grosse Umstellung bedeutet. Die Kinder sprechen jedoch N.________, sind durch ihr Elternhaus mit der m.________ Kultur vertraut und befinden sich in einem an- passungsfähigen Alter (der älteste Sohn ist im Urteilszeitpunkt knapp ________ Jahre alt). Mit diesen Voraussetzungen wäre es ihnen möglich, sich in M.________ zu integrieren und Fuss zu fassen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Durch die Landes- verweisung des Beschuldigten würde deshalb nicht in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht absolut gilt (siehe Ziff. 7 oben). Selbst wenn ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben vorliegen würde, stünde dieser unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Wie der nachfolgenden Gesamtwürdigung sowie der Interessenabwägung entnommen werden kann, liesse sich die Landesverweisung des Beschuldigten im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigen (siehe Ziff. 11.2.5 und Ziff. 11.3 unten; Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Schliesslich ergeben sich auch unter den Prämissen der UNO- Kinderrechtskonvention (Art. 3 KRK; SR 0.107) keine neuen Aspekte. Sogar wenn die gemeinsamen Söhne in der Schweiz verblieben, wovon gestützt auf den Aufenthaltsstatus der Ehefrau des Beschuldigten (wohl) nicht ausgegangen werden kann, und eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann, lässt dieser Umstand gemäss Bundesgericht eine ausländerrechtliche Wegweisung nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse ist somit nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 11.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat, Aussichten auf soziale Wie- dereingliederung in der Schweiz Der Beschuldigte gab mehrfach an, nicht nach M.________ zurückkehren zu wol- len. Er begründete dies damit, dass er für sich und vor allem für seine Kinder dort keine Zukunft und Perspektive sehe. Er wisse nicht, was er in M.________ machen würde und wo er und seine Familie leben würden. Bei den Verwandten seiner Ehe- frau habe es keinen Platz. Seine eigenen Eltern seien nicht mehr am Leben und seine in M.________ wohnhaften Schwestern seien bei deren eigenen Ehepartnern und Familien (pag. 407 f. Z. 168 ff., pag. 956 Z. 4 ff. und pag. 1144 f.). Offenbar hat der Beschuldigte den Kontakt zu seinen Verwandten in M.________ abgebrochen, weil diese immer nur Geld von ihm wollten (pag. 1127). 19 Der Beschuldigte schilderte im Leumundsbericht vom 10. Mai 2021, seine Jugend- zeit in M.________ sei stark negativ geprägt gewesen von einem Ereignis, in das sein Bruder involviert gewesen sei. Dieser habe in M.________ als Polizist gearbei- tet. Während einer Schicht habe dieser einen ranghöheren Soldaten wegen Dro- genhandels festgenommen, welcher sich nach der Verhaftung das Leben genom- men habe. Sein Bruder sei für diesen Suizid verantwortlich gemacht worden. So sei die Familie durch die Polizei in M.________ schikaniert und verfolgt worden. Auch sei immer wieder Geld von seiner Familie verlangt worden. Wenn sie nicht bezahlt hätten, seien alle männlichen Familienangehörigen verhaftet und erst freigelassen worden, als bezahlt worden sei. Er habe infolge der korrupten Schul- und Gesund- heitssysteme, der Politik und der Justiz sehr schlechte Erinnerungen an seine Ju- gend in M.________ (pag. 1126). Anlässlich der Einvernahme vom 19. Au- gust 2019 hatte er diese Geschehnisse weniger dramatisch geschildert: Es sei ein Unfall geschehen. Es habe eine Schiesserei gegeben und jemand sei gestorben. Das Militär habe seinem Bruder die Schuld dafür gegeben. Dieser habe M.________ dann verlassen (pag. 404 Z. 23 ff.). Gleichzeitig gab der Beschuldigte an, er habe nie Probleme bei der Ein- und Ausreise gehabt, wenn er nach M.________ in die Ferien gefahren sei. Es sei möglich, dass er wegen den Famili- en Probleme bekäme, wenn er in sein Dorf zurückgehen würde. Das Problem liege bei ihnen nicht am Flughafen, sondern privat, wenn andere sehen würden, dass er zurück sei. Ihm passiere nichts, wenn er in eine andere Stadt gehe (pag. 404 Z. 29 ff. und pag. 956 f. Z. 46 ff.). Die vom Beschuldigten geltend gemachten fehlenden Perspektiven und allfälligen privaten Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf stehen einer Wie- dereingliederung in M.________ nicht entgegen. Der Beschuldigte war seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrfach in M.________ und räumte selber ein, dass er dabei keine Probleme mit den Behörden hatte. Darüber hinaus hat der Beschuldig- te in M.________ geheiratet. Er und seine Frau pflegen offenbar zumindest mit de- ren Familie Kontakt. Der Beschuldigte ist in seiner Heimat somit durchaus sozial und kulturell verankert. Auch der Umstand, dass mit einem Verwandten seiner Ehe- frau aus M.________ eine Art Kontokorrentkonto besteht, an dem sich der Be- schuldigte bei Bedarf bedienen kann, zeigt auf, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau in M.________ über ein soziales Netz verfügen. Der Beschuldigte spricht N.________ und T.________, hat seine Kindheit, Jugend und Adoleszenz in M.________ verbracht und dort auch gearbeitet. Selbst wenn er für sich und seine Familie in der Schweiz bessere Zukunftsperspektiven vermutet, ist er somit mit den lokalen Begebenheiten und der Kultur in M.________ vertraut. Einer Wiederein- gliederung in M.________ steht damit nichts entgegen. Sein Lebenslauf zeigt denn auch, dass es dem Beschuldigten auch ohne Berufsausbildung immer wieder ge- lang, eine Stelle zu finden. Die Tatsache, dass die wirtschaftliche Situation sowie die Bildungsmöglichkeiten für seine Kinder in der Schweiz besser sein dürften, trifft auf Landesverweisungen in zahlreiche Länder der Welt zu und stellt keine ver- gleichsweise besondere Härte dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Dem Beschuldigten droht in M.________ weder ei- ne Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden. 20 Auch in der Schweiz steht einer sozialen und beruflichen Wiedereingliederung des Beschuldigten grundsätzlich nichts entgegen, insbesondere da seine Strafe bedingt ausgefällt wurde oder er trotz laufendem Strafverfahren stets eine Erwerbsarbeit gefunden hat. In seinem beruflichen Fortkommen ist der Beschuldigte nicht einge- schränkt. Eine langfristige finanzielle Selbständigkeit der Familie setzt jedoch in absehbarer Zeit eine zusätzliche Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau voraus. Mit dem dokumentierten Zuverdienst aus dem Handel mit K.________ und J.________ wird es der Familie auf Dauer nicht gelingen, den finanziellen Bedarf vollständig zu de- cken, so dass die Gefahr einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit weiterhin besteht. Da der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte aus finanziellen Beweggründen begangen hat, kann nach Ansicht der Kammer auch eine Rückfallgefahr des Be- schuldigten nicht vollständig verneint werden für den Fall, dass es der Familie nicht gelingen sollte, ihre wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. 11.2.5 Abschliessende Würdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, gerade mit Blick auf die Ausbildung und die Zukunftsperspektiven seiner Kinder, ein Leben in der Schweiz jenem in M.________ vorzieht. Voraussetzung für einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist jedoch, wie eingangs ausgeführt, nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt («aus- nahmsweise», Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Eine solche aussergewöhnliche Härte liegt in der Situation des Beschul- digten nicht vor. Zwar lebt der Beschuldigte schon lange in der Schweiz und ist so- wohl wirtschaftlich wie auch sozial einigermassen integriert. Insbesondere war er – trotz fehlender Berufsausbildung – bereits verschiedentlich erwerbstätig und arbei- tet aktuell in einem vollen Pensum in der O.________. Er spricht nicht schlecht Deutsch und pflegt soziale Kontakte mit den Personen aus seinem beruflichen Um- feld. Zwei seiner Kinder besuchen in D.________ die Schule resp. den Kindergar- ten. Dennoch kann die Integration nicht als besonders gelungen hervorgehoben werden. Zunächst werden die Integrationsbemühungen des Beschuldigten durch den von ihm betriebenen Betäubungsmittelhandel stark in Frage gestellt. Zweitens ist die längerfristige wirtschaftliche Selbständigkeit des Beschuldigten unsicher. Die Familie wurde während zwei Jahren von der Sozialhilfe unterstützt und hat sich – auf Empfehlung der Migrationsbehörde – vom Sozialdienst abgemeldet, obwohl nach wie vor ein Bedarf vorlag. Es wird bezweifelt, dass es dem Beschuldigten möglich sein wird, den Bedarf der Familie mit dem Zusatzverdienst aus dem K.________- und J.________-handel in Zukunft vollständig zu decken. Zudem ist unklar, inwiefern die Ehefrau des Beschuldigten künftig mit einer Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beitragen wird. Entgegen der Ankündigung vor der Vorin- stanz hat sie die erstinstanzlich in Aussicht gestellte Stelle noch immer nicht ange- treten. Ein Arbeitsvertrag oder konkrete Modalitäten zu dieser Stelle liegen nicht vor. Zuletzt bestehen auch in sozialer Hinsicht keine besonders engen Beziehun- gen des Beschuldigten zur Schweiz. Seine freundschaftlichen Beziehungen stam- men aus dem Arbeitsumfeld, ansonsten beschränken sich seine Kontakte auf die 21 eigene Familie. Der Beschuldigte verliess M.________ erst als junger Erwachse- ner. Er spricht sowohl N.________ als auch T.________, ist mit den kulturellen Be- gebenheiten in M.________ vertraut und hat auch dort gearbeitet. Es bestehen mindestens Kontakte mit der Familie seiner Ehefrau und es hat sich bereits früher gezeigt, dass auf die innerfamiliäre Unterstützung gezählt werden kann. Der Be- schuldigte war seit seiner Ausreise denn auch mehrfach in M.________ in den Fe- rien und hat seine Ehefrau dort geheiratet. Bei der Einreise hatte er jeweils keine Probleme mit den örtlichen Behörden. Eine Wiedereingliederung in M.________ ist somit grundsätzlich möglich. Der Beschuldigte und seine Familienmitglieder befin- den sich ausserdem in guter gesundheitlicher Verfassung und sind nicht auf eine medizinische Betreuung angewiesen, die nur in der Schweiz gewährleistet wäre. Insgesamt sind die hiesigen sozialen Eingliederungsaussichten und die Möglichkei- ten einer Reintegration des Beschuldigten in seinem Herkunftsland in etwa gleich- wertig. Eine besondere Härte liegt damit nicht vor. Eine solche lässt sich auch nicht mit der familiären Situation des Beschuldigten begründen. Insbesondere kann aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet wer- den. Da weder die Ehefrau noch die Kinder des Beschuldigten selber über ein ge- festigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, würde der Schutzbereich der Garantie durch eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht betroffen, selbst wenn die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz bleiben würde. Zusätzlich kann der Familie des Beschuldigten zugemutet werden, im Falle einer Landesverwei- sung mit dem Beschuldigten nach M.________ zurückzukehren. Die Ehefrau des Beschuldigten ist in der Schweiz nicht selbständig integriert und noch stärker als der Beschuldigte mit ihrem Herkunftsland und ihrer dort lebenden Familie verbun- den. Für die gemeinsamen Kinder wäre die Übersiedelung sicherlich mit einer grossen Umstellung verbunden. Sie sprechen jedoch N.________ und sind noch in einem anpassungsfähigen Alter, so dass es ihnen möglich ist, in M.________ Fuss zu fassen. Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 KRK sowie Art. 11 Abs. 1 BV ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles denn auch aus Kin- desoptik zu bestätigen. Selbstredend steht es der Ehefrau des Beschuldigten offen, sich in der Schweiz um ein selbständiges Aufenthaltsrecht zu bemühen und – unter der Voraussetzung eines gültigen Aufenthaltstitels – mit den gemeinsamen Kindern in der Schweiz zu verbleiben. In diesem Fall könnte der Kontakt zum Beschuldigten immer noch anlässlich von gemeinsamen Ferien oder indirekt mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten etc. gepflegt werden. Die Landesverweisung des Beschuldigten wäre auch unter dieser Prämisse nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 6.7). Zusammengefasst wird anerkannt, dass sich der Beschuldigte insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht um eine Integration in der Schweiz bemüht hat. Es ist nachvollziehbar, dass er gerade wegen den Zukunftsperspektiven seiner Kinder in der Schweiz bleiben möchte. Eine Landesverweisung trifft deshalb sowohl ihn als auch seine Familie hart. Diese Härte entspricht aber insgesamt der Härte, die typi- scherweise mit einer Landesverweisung verbunden ist und die sowohl vom Ge- setzgeber als auch vom Bundesgericht in Kauf genommen wurde (vgl. Urteil des 22 Bundesgericht 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4). Eine aussergewöhn- liche Härte liegt nicht vor. 11.2.6 Fazit Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 11.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Vollständigkeit halber wird jedoch Folgendes angefügt: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung überwiegt bei Betäubungsmitteldelik- ten das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts regelmässig, so- fern keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, aufgrund derer das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). Der Beschuldigte hat im mengenmässig qualifizierten Bereich mit Kokain gehandelt und wurde dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Die Grenze von 18 Gramm Kokain für die mengenmässige Qualifikation hat er mit dem Erwerb von 385.45 Gramm reinem Kokain zwecks Weiterverkauf und dem tatsäch- lichen Weiterverkauf von 321.75 Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches über- schritten. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte die öffentliche Gesundheit und Sicherheit in der Schweiz somit erheblich gefährdet. Im Einklang mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung besteht dadurch ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.2.1). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschuldigte zusätzlich wegen einer Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz verurteilt wurde und wegen mehreren Verletzungen der Verkehrsregeln vor- bestraft ist (Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Septem- ber 2016; pag. 1133). Auch wenn es sich dabei nicht um eine einschlägige Vorstra- fe handelt, ist der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). Anders als von der Verteidigung vorgebracht, wird das öffentliche Interesse an ei- ner Landesverweisung nicht dadurch reduziert, dass der Beschuldigte dereinst die bezogene Sozialhilfe zurückzahlen könnte. Es ist höchst unsicher, ob eine solche Rückzahlung mit der gegenwärtigen und absehbaren finanziellen Situation des Be- schuldigten erwartet werden kann. Die Aussicht auf eine allfällige Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe hält sich in etwa in Waage mit der Tatsache, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten ebenso wieder zum Negativen wenden kann. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Delikte aus finanziellen Beweg- gründen begangen. An der Berufungsverhandlung hat sich zudem gezeigt, dass 23 der Beschuldigte noch immer nicht die volle Verantwortung für sein Handeln über- nimmt. So gab er etwa auf Frage an, er habe wegen seinem Kollegen angefangen, mit Betäubungsmitteln zu handeln (pag. 1145). Für den Fall, dass der Beschuldigte (erneut) in eine finanzielle Bedarfssituation geraten sollte, kann deshalb eine Rück- fallgefahr und damit verbunden ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Lan- desverweisung nicht vollständig von der Hand gewiesen werden. Der Vollständig- keit halber ist zu erwähnen, dass diese Einschätzung nicht im Widerspruch zur Gewährung des bedingten Vollzugs steht, da sich aus der unterschiedlichen Ziel- setzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8). Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung stehen die priva- ten Interessen des Beschuldigten entgegen. Wie im Rahmen der Härtefallprüfung ausführlich thematisiert, hat der Beschuldigte durchaus ein gewichtiges privates In- teresse am Verbleib in der Schweiz. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung reichen jedoch gewichtige Interessen oder vorhandene persönli- che Bindungen zur Schweiz vorliegend nicht aus, um das öffentliche Interesse an einer Ausweisung zu überwiegen. Gefordert sind besondere Bindungen und aus- sergewöhnliche Umstände. Solche liegen nicht vor. Die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung nicht. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Inter- essenabwägung somit nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen und es wäre eine Landesverweisung anzuordnen. 11.4 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse sind unter Verweis auf den ergänzenden Bericht des Amtes für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, vom 14. April 2021 bzw. den Bericht vom 29. Juni 2020 aktuell nicht ersichtlich und stünden einer Landesverweisung auch nicht entgegen (pag. 895 f. und pag. 1112). Diese wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berück- sichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zu- ständige Administrativbehörde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). 11.5 Dauer der Landesverweisung Vorliegend überschritt der Beschuldigte die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich. Die von der Vorinstanz ausgesprochene be- dingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten entspricht einem als knapp noch leicht zu bezeichnenden Verschulden. Eine Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren scheint vor diesem Hintergrund zwar hoch, aber noch angemessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.3 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3). Einer Erhöhung stünde zudem so oder so das Verschlechte- rungsverbot entgegen. 24 12. Fazit Landesverweisung Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für eine Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. VI. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten 13.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verfahrenskosten vor der ersten Instanz wurden auf insgesamt CHF 23’931.00 festgelegt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Das erstinstanzliche Urteil wurde vorliegend – soweit überhaupt angefochten – vollständig bestätigt, womit der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen hat. 13.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte ist als Berufungsführer im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen. Er hat deshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Ver- fahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’000.00 festgelegt. 14. Amtliche Entschädigung 14.1 Erstinstanzliches Verfahren Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Vorinstanz hat die Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt B.________ nachvollziehbar begründet (pag. 1060, S. 52 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Er ist mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Honorar von CHF 17'674.00 zu entschädigen. Die Differenz zum vollen Honorar beträgt CHF 4'855.65. Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO rück- und 25 nachzahlungspflichtig. Das Honorar von CHF 17'674.00 wurde Rechtsanwalt B.________ bereits ausgerichtet (pag. 1073). 13.2. Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren hat Rechtsanwalt B.________ in der Kostenno- te vom 26. Mai 2021 einen Aufwand von insgesamt 21.92 Stunden geltend ge- macht (pag. 1218 ff.). Die Kammer hat den geltend gemachten Aufwand auf 16 Stunden gekürzt. Für die Begründung wird auf die Kurzbegründung im Urteils- dispositiv verwiesen (pag. 1225). In der Folge wird Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 3'735.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) ent- schädigt. Die Differenz zum vollen Honorar beträgt CHF 1'086.50. Der Umfang der Rückerstattungspflicht richtet sich gleich den Verfahrenskosten nach dem Obsiegen oder Unterliegen der Partei. Dementsprechend hat der Be- schuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'735.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'086.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 15. Ausschreibung im SIS 15.1 Rechtliche Grundlagen zur Ausschreibung im SIS Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend SIS-II- Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatsangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann ei- ne nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationa- len Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II- Verordnung). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwe- senheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds- taats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem 26 Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II- Verordnung ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entspre- chende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist jedoch auch bei Vor- liegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffe- nen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesell- schaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genü- gen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelik- ten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhal- ten der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Eine Ausschreibung im SIS darf nur auf Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Das Strafge- richt muss bei der Entscheidung über die Ausschreibung in das SIS eine individuel- le Bewertung vornehmen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung), öffentliche und private Interessen gegeneinander abwägen und darf sich nicht von «generalpräventiven Überlegungen» leiten lassen. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS gemäss Zurbrügg/Hruschka immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung gegeben ist (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, N 97 vor Art. 66a-66d StGB; a.M. Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schenge- ner Informationssystem, in: Sicherheit und Recht 1/2019, S. 11, wonach eine Aus- schreibung trotz Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II- Verordnung unverhältnismässig sein kann). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschrei- bung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Ein- reiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 5). 27 15.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist m.________ Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil für sechs Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde wegen mengenmässig qualifi- ziertem Betäubungsmittelhandel verurteilt. Dieser Tatbestand wird gestützt auf Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt ist. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten zu- dem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen, so dass ei- ne Ausschreibung im SIS grundsätzlich gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4). Die Landesverweisung des Beschuldigten ist aus diesen Gründen im SIS auszu- schreiben. 16. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 28 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit: I. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von November 2017 bis August 2018 in D.________, U.________, V.________ und evtl. anderswo - durch Erwerb zwecks Weiterveräussern von 593 Gramm Kokaingemisch (reine Menge Kokain-Base: 385.45 Gramm) sowie drei Ecstasy-Pillen; - durch Veräussern bzw. Verschaffen von 495 Gramm Kokaingemisch (reine Men- ge Kokain-Base: 321.75 Gramm) an diverse Abnehmer; 2. der Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Anfang Dezember 2017 bis Ende Juni 2018, in D.________, V.________ und evtl. anderswo, durch Er- werb und Konsum von 210 Gramm Kokaingemisch; 3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, fahrlässig begangen in der Zeit von Sommer 2016 bis 18.10.2018 in D.________(Ort), im W.________ und evtl. anders- wo, durch Besitz eines verbotenen Schmetterlingsmessers; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, 19 Abs. 2 lit. a, 19a Ziff. 1 BetmG Art. 4 Abs. 1 lit. c, 5 Abs. 2 lit. a, 12, 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG Art. 13 Abs. 1 und 2, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 104 i.V.m. 49 Abs. 1 und 2, 106, 333 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 44 Tagen im Umfang von 44 Tagen auf die Freiheitsstrafe, sowie bei Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe und Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre; 29 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14.09.2016, wobei die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage festgesetzt wurde. II. Im Widerrufsverfahren erkannt wurde: 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14.09.2016 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. III. Weiter beschlossen wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Schmetterlingsmesser (Ass. 006) - 1 Waschpulverdose leer (Ass. 008) - 1 Beutel mit weissem Pulver (Ass. 009, bei IRM [soweit nicht bereits vernichtet]) 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 30.00 wird zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet. B. I. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 66a lit. o StGB Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO weiter verurteilt: 1. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23’931.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’000.00. 30 II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 72.73 200.00 CHF 14’546.00 Reisezuschlag CHF 787.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’076.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’410.40 CHF 1’263.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’674.00 volles Honorar CHF 18’182.50 Reisezuschlag CHF 787.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’948.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’918.90 CHF 1’610.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 22’529.65 nachforderbarer Betrag CHF 4’855.65 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17'674.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 4'855.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 193.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’468.50 CHF 267.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’735.55 volles Honorar CHF 4’000.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 402.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’477.30 CHF 344.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’822.05 nachforderbarer Betrag CHF 1’086.50 31 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'735.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'086.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung Honorarkürzung: Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 26. Mai 2021 oberinstanzlich einen Aufwand von insgesamt 21.92 Stunden und Auslagen inkl. Reisepauschale von CHF 477.30 (volles Honorar) bzw. CHF 268.50 (amtliches Honorar) geltend. Unter den Aufwänden wurden drei Stunden für eine «Rechts- schrift» aufgeführt, bei der es sich um die Berufungserklärung handeln muss. Dieser Aufwand erscheint der Kammer für die Berufungserklärung vom 30. November 2020 (pag. 1078) als zu hoch. Es erfolgt diesbezüglich eine Kürzung auf angemessene zwei Stunden. Ebenfalls zu hoch erachtet die Kammer den Aufwand von zehn Stunden für «Aktenstudium». Da davon auszugehen ist, dass in diesen zehn Stunden auch die Vorbereitung für die oberinstanzliche Verhandlung enthalten ist, nimmt die Kammer unter die- sem Titel eine Kürzung von lediglich zwei Stunden vor. Zuletzt wird – wie mit Rechtsanwalt B.________ mündlich bereits vereinbart – die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung um drei Stunden an die tatsächliche Dauer der Verhandlung inkl. Vor- und Nachbesprechung angepasst. Im Ergebnis erfolgt eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um sechs Stunden. Rechtsanwalt B.________ wird somit für einen Aufwand von aufgerundet 16 Stunden entschädigt. III. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) von A.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. 17 Abs. 4 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher C.________ [gemäss Schreiben vom 8. Juni 2021] - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 32 - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechts- mittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Motiv, innert 10 Tagen) - der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Rechtsanwalt B.________ (nur Motiv) [gemäss Verfügung vom 4. August 2021] Bern, 26. Mai 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 29. November 2021) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 33