51 8. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren zulasten des Kantons Bern eine Parteikostenentschädigung von CHF 3'235.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 9. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Neubeurteilungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.