6. Rechtsanwalt B.________ wird für das erste oberinstanzliche Beschwerdeverfahren (SK 19 367) als amtlicher Rechtsvertreter vom Kanton Bern mit CHF 6'061.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Es wird festgestellt, dass die besagte Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 7. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden vom Kanton Bern getragen.