3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für das erste oberinstanzliche Beschwerdeverfahren (SK 19 367) gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird rückwirkend Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Kosten des ersten oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (SK 19 367), bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Rückzahlungspflicht vorläufig vom Kanton Bern getragen.