104 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 41 KAG und Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sowie aufgrund der eingereichten Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 16. März 2021 festgelegt (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 537 ff.). Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Parteikostenersatz von CHF 3'235.30 (inkl. Auslagen und MwSt.). 32.7 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts im obergerichtlichen Neubeurteilungsverfahren wird damit gegenstandslos und ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).