a VKD auf CHF 1'500.00 bestimmt. Zwar ist der Beschwerdeführer in der Sache vollumfänglich unterlegen, hingegen wurde die Durchführung des oberinstanzlichen Neubeurteilungsverfahrens durch eine Verletzung der Prüfungsdichte durch das Obergericht verursacht. Dem Beschwerdeführer dürfen daher im Neubeurteilungsverfahren keine Kosten erwachsen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’500.00 sind daher durch den Kanton Bern zu tragen. 32.6 Der Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren zu entschädigen. Die Parteikosten werden gestützt auf Art. 104 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art.