49 ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 VRPG und Art. 123 ZPO). Es wird festgestellt, dass die besagte Entschädigung bereits ausgerichtet worden ist (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 377). 32.5 Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren werden in Anwendung von Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 5, Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a VKD auf CHF 1'500.00 bestimmt.