Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ im ersten oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wurde in der Folge mit separatem Beschluss vom 29. Oktober 2020 auf CHF 6'061.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Ausführungen im besagten Beschluss haben nach wie vor Geltung und es ist darauf zu verweisen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 355 ff.). Rechtsanwalt B.________ wird demnach mit CHF 6'061.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die