Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten vorerst vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer wird rückzahlungspflichtig, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 VRPG und Art. 123 ZPO). 32.4 Mit Schreiben vom 18. August 2020 liess Rechtsanwalt B.________ die Kostennote für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor Obergericht einreichen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 279 f.). Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.__