V.31.4). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 32.3 Die Kosten für das erste oberinstanzliche Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2’000.00 bestimmt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 5 und Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 VRPG grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten vorerst vom Kanton Bern getragen.