32.2 Die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vertretenen Parteistandpunkte konnten nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (Beschwerde vom 23. September 2019, eingegangen am 24. September 2019 [vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 1 ff.]). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im ersten oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 3, 41 f.) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand und unter Verweis auf obgenannte Ausführungen gutgeheissen (siehe Ziff. V.31.4).