48 Rechtsanwalt B.________ wird demnach mit CHF 2'974.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 VRPG und Art. 123 ZPO).