Die Beschwerde wird in diesem Umfang gutgeheissen. 31.6 Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 400.00 vorerst vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer wird rückzahlungspflichtig, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 VRPG und Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 31.7 Nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten