Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als 10 Jahren im Strafvollzug. Es darf Mittellosigkeit angenommen werden. Die an die Vorinstanz gerichteten Rechtsbegehren (Beschwerde vom 17. Juni 2019, eingegangen am 24. Juni 2019 [vgl. amtliche Akten der SID, pag. 15 ff.]) waren nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Aufgrund der Komplexität der Materie (Kenntnis der Rechtsprechung, Würdigung von Gutachten) und der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer waren die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt.