107). Alles in allem lässt sich für den Beschwerdeführer aus der von ihm genannten Rechtsprechung, BGE 124 IV 193, mit Verweis auf E. 5b/bb, S. 202 nichts ableiten, was vorliegend für eine günstige Differenzialprognose sprechen würde. Das vorinstanzliche Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Die Differenzialprognose fällt zu Ungunsten der bedingten Entlassung aus. Ad Eventualantrag