46 moderat bis deutlich [vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 661 f., 720; siehe Ziff. IV.21.1]) ausgehenden Gefahr auch jene für das höchstrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität (Rückfallgefahr für Tötungsdelikte/schwere Gewaltdelikte: gering bis moderat [vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 661 f., 718 ff.; siehe Ziff. IV.21.1]). Letztlich ist entsprechend der vorinstanzlichen Stellungnahme auch nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Reststrafe die Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz erhöhen würde (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 107).