Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach den Anlassdelikten arbeitstätig gewesen ist, zumal stets eine Gesamtbetrachtung angezeigt ist. Offen gelassen werden muss ferner, inwieweit das (fortschreitende) Alter des Beschwerdeführers – insbesondere im Zeitpunkt des Strafendes – den Erfolg seiner Integration in die Arbeitswelt mitbeeinflussen könnte. Relativierend ist vor Augen zu halten, dass dem Beschwerdeführer eine stabile Integration in die Arbeitswelt bereits in jungen Jahren nicht gelang, womit das Alter zumindest damals nicht das ausschlaggebende Kriterium war.