Die Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen ist – jedenfalls in gewissem Masse – unabhängig davon möglich und darf vom Beschwerdeführer erwartet werden. Mit der Vorinstanz spricht dies grundsätzlich für eine Vollverbüssung der Reststrafe (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 59). Wie vorinstanzlich zum Vorleben aufgezeigt, hat eine stabile Integration in die Arbeitswelt beim Beschwerdeführer nicht stattgefunden (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 49; siehe Ziff. IV.19 f.). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach den Anlassdelikten arbeitstätig gewesen ist, zumal stets eine Gesamtbetrachtung angezeigt ist.