45 und Dr. med. C.________ in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2019 eine erneute Abklärung des Beschuldigten nicht mehr empfohlen hat. Letzteres erfolgte vor dem Hintergrund der konsistent vorgetragenen Haltung des Beschwerdeführers, wonach keine Notwendigkeit für eine deliktsbezogene Therapie gesehen werde (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 159 f.). Die Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen ist – jedenfalls in gewissem Masse – unabhängig davon möglich und darf vom Beschwerdeführer erwartet werden.