Umgekehrt würde eine bedingte Entlassung die Bewährungsaussichten im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe nicht begünstigen. Aufgrund der letztlich resultierenden zwei negativen Legalprognosen sei die bedingte Entlassung zu verweigern. Daran würden auch die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern (vgl. amtliche Akten AK 19 367, pag. 107). In seiner Replik vom 1. November 2019 führt der Beschwerdeführer erneut die «nicht zu überbietende Deutlichkeit» hinsichtlich der erfüllten Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Ergänzungsgutachten von med.