, 39 f.). In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 unterstreicht die Vorinstanz, es sei fraglich, inwieweit der Vollzug der Reststrafe an der Einstellung des Beschwerdeführers noch etwas ändern werde und ob die Verweigerung der bedingten Entlassung die Begehung weiterer Straftaten nicht verhindere, sondern bloss aufschiebe. Immerhin sei nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Reststrafe die Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz erhöhe. Umgekehrt würde eine bedingte Entlassung die Bewährungsaussichten im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe nicht begünstigen.