26. Die Vorinstanz hat alle für die Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände in ihre Gesamtwürdigung mit einbezogen. Auch die Kammer gelangt nach einer sorgfältigen Betrachtung zum Schluss, dass die Legalprognose im Ergebnis ungünstig ausfällt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt oder gar unter- bzw. überschritten haben soll.