Die vorinstanzliche Würdigung der zu erwartenden Lebensverhältnisse ist nicht zu beanstanden (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 57 f.). Sie hat dieses Kriterium zunächst zu Recht als äusserst bzw. ungünstig gewichtet und stuft jenes vor dem Hintergrund der im ersten oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten «Stellenzusagen» als bestenfalls neutral ein.