Für die Beurteilung der prognostischen Bedeutung der nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse ist – bezogen auf die konkrete Gefährdung weitere, bestimmte Straftaten zu begehen – namentlich die künftige gesellschaftliche Integration des Verurteilten in die Familie oder familienähnliche Beziehungsnetze sowie in die Arbeitswelt zu prüfen. Dabei ist zu eruieren, ob der mutmassliche «soziale Empfangsraum» kriminogene Gefährdungen aufweist oder umgekehrt protektive Wirkungen entfalten kann (KOLLER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Auflage 2019, N. 11 zu Art. 86).