(vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 131 f., 143). 24. Für die Beurteilung der prognostischen Bedeutung der nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse ist – bezogen auf die konkrete Gefährdung weitere, bestimmte Straftaten zu begehen – namentlich die künftige gesellschaftliche Integration des Verurteilten in die Familie oder familienähnliche Beziehungsnetze sowie in die Arbeitswelt zu prüfen.