In der Beschwerde vom 23. September 2019 zeigte der Beschwerdeführer zum sozialen Empfangsraum auf, dass er nach einer Entlassung vorerst im Elternhaus in seiner Heimat U.________, in V.________, zu wohnen gedenke. Dort verfüge er über ein intaktes Beziehungsnetz. Als selbst bezeichneter «Allrounder», handwerklich geschickter Arbeiter und ehemaliger Monteur bei der Firma W.________ reichte er als Nachweis «drei verbindliche Stellenangebote» ein. Eine dieser Stellen könnte er nach seiner Entlassung und Heimreise antreten (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 33 f.; Stellenzusage der M._____