39 Die vorinstanzliche Würdigung des deliktischen und sonstigen Verhaltens ist – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden. Indem die Vorinstanz das Kriterium des deliktischen und sonstigen Verhaltens insgesamt als bestenfalls neutral eingeschätzt und in die Gesamtwürdigung einbezogen hat, hat sie dem überwiegend guten Führungszeugnis des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen. Die inoffiziell stattgefundenen Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeitenden der JVA Thorberg vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.