Weiter hat die Vorinstanz die Thematik Therapieaufarbeitung zutreffenderweise auch unter dem Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens aufgegriffen. Wie der Vollzugsplan vom 8. Januar 2016 zeigt, stand das mindestens anfänglich passive Vollzugsverhalten in Bezug auf Zielsetzungen sowie Nutzung des Anstaltsangebots nicht zuletzt im Zusammenhang mit der von ihm beteuerten Unschuld und der verweigerten Tataufarbeitung resp. den verweigerten Therapiegesprächen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 444; siehe Ziff. IV.21.1). Obschon gemäss den Vollzugsplänen 2017/2018 Aktivitäten etabliert werden konnten, blieben erkennbare Anstrengungen zur Tataufarbeitung seitens des Be-