Es ist denn auch nicht auszuschliessen, dass ein solches Verhalten blosse Anpassung ist. Sodann gewichtet die Vorinstanz die im Entscheid erwähnte Disziplinierung – auch wenn sie diese mit Blick auf die Sanktion von 7 Tagen Zelleneinschluss als nicht unerheblich bezeichnet – nicht übermässig. Vielmehr stellte sie dieser die gute resp. sehr gute Arbeitsleistung des Beschwerdeführers gegenüber. Weiter hat die Vorinstanz die Thematik Therapieaufarbeitung zutreffenderweise auch unter dem Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens aufgegriffen.