Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteile des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3 und 1B_363/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.5) und in diesem Zusammenhang relativierend festgestellt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auch Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Wie die Ausführungen hiervor zeigen, kann dem Beschwerdeführer nicht ein durchwegs korrektes Vollzugsverhalten attestiert werden.