38 tionen einzustufen, die «dem normalen Leben ähnlich sind», wie vielfach das Arbeitsverhalten (BGE 124 IV 193 E. 5.b.dd. S. 203). Die Vorinstanz hat durchaus berücksichtigt, dass die verschiedenen Führungsberichte der Regionalgefängnisse wie auch der JVA Thorberg das Verhalten des Beschwerdeführers als problemlos, anständig sowie unauffällig und ihn als speditiven, zuverlässigen und selbständigen Arbeiter beschrieben haben (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 56., m.H.; vgl. zum Ganzen: amtliche Akten SK 19 367, pag. 155).