Sie behaupte aktenwidrig, er verweigere sich dem Vollzugsplan sowie der Tataufarbeitung. Das aufgegriffene Argument der fehlenden Therapiebereitschaft habe jedoch bei der Beurteilung des Vollzugsverhaltens nichts zu suchen. Einzig zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer seine Vollzugsziele nicht unterzeichne (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 19, 39). Sodann verweist er auf sein positives Verhalten gemäss dem neusten Vollzugsbericht vom 28. Oktober 2019 (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 127 f., 153 f.).