Die Vorinstanz wertete dieses Verhalten zu Recht als ambivalent und damit negativ (vgl. zum Ganzen: ENGLER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N. 4, 5 und 7 zu Art. 113 StPO). 22.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im Entscheid sein tadelloses Verhalten im Vollzug, mithin seine sehr gute Arbeit und sein attestiertes Verantwortungsbewusstsein ergebnisorientiert zu relativieren versucht. Sie behaupte aktenwidrig, er verweigere sich dem Vollzugsplan sowie der Tataufarbeitung.