Weiter ist sein Aussageverhalten insofern von Prognoserelevanz, als sich an seiner fehlenden Einsicht nichts verändert hat und er an der letztgenannten Tatversion festhält (siehe Ziff. IV.21.4 und IV.21.5). Davon zeugt auch die fehlende Leistung von Wiedergutmachung. Aus der Sicht der Kammer ist darin keineswegs eine resultatorientierte Vorgehensweise zu erkennen. Die Vorinstanz wertete dieses Verhalten zu Recht als ambivalent und damit negativ (vgl. zum Ganzen: ENGLER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N. 4, 5 und 7 zu Art. 113 StPO).