Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Taten bestritten habe, resp. sein gesamtes Aussageverhalten könne nicht mehr unter dieses Recht subsumiert und dürfe vorliegend entsprechend gewertet werden (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 107). 22.1.1 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Willen des Strafrichters nicht verkannt (siehe auch Ziff. IV.21.2), wenn dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zum Zweidritteltermin unter Berücksichtigung der legalprognostisch relevanten Kriterien – und damit auch dem entsprechenden Verhalten – verweigert wird. 22.1.2 Unter Ziff.