37 er sich erneut auf den strafrichterlichen Willen beruft (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 17, 19, 141). Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 darauf hin, dass das Bestreiten der Taten während des Strafverfahrens grundsätzlich unter das Recht falle, sich nicht selbst belasten zu müssen. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Taten bestritten habe, resp.