Diese Einschätzung erweist sich auch gestützt auf die aktuelle Aktenlage noch als richtig. 21.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die vorliegenden Akten angemessen gewürdigt und in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens die Täterpersönlichkeit zu Recht als stark negativ gewichtet. Die Kammer gelangt nach einer sorgfältigen Prüfung der vorliegenden Akten zum selben Schluss. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz punkto Täterpersönlichkeit sind damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weder unangemessen noch willkürlich oder rechtsverletzend. Ad übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 22.