Weiter zeigte sie nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner von allen Instanzen verworfenen Sachverhaltsvariante festhalte – er sich mit anderen Worten nicht mit der rechtskräftig festgestellten Schuld hinsichtlich des Mordes und damit der gravierenden Anlasstat auseinandergesetzt hat. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor seine Unschuld in Bezug auf die Anlasstat beteuert und gestützt darauf kategorisch eine Therapierung verweigert bzw. diesbezüglich nur zu inoffiziellen Gesprächen bereit war, zeugt für die Kammer von einem fehlenden Verständnis und