36 Diese Tatsache würdigte sie wie dargelegt zu Recht als stark negativ (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 54 f.; siehe Ziff. IV.21.4). Weiter zeigte sie nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner von allen Instanzen verworfenen Sachverhaltsvariante festhalte – er sich mit anderen Worten nicht mit der rechtskräftig festgestellten Schuld hinsichtlich des Mordes und damit der gravierenden Anlasstat auseinandergesetzt hat.