Im vorliegenden Verfahren betont der Beschwerdeführer erneut, dass die Vorinstanz in seiner «Ungeständigkeit» offenbar das Hauptmotiv für die von ihr verfügten Verweigerung der bedingten Entlassung sehe. Dass er konstant bei seiner Version der Tatbeteiligung bleibe, setzte sie sinngemäss mit angeblich fehlender Einsicht gleich, was unrichtig sei und schlichtweg gegen «elementarste verfassungsmässige Grundsätze» verstosse (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 498 f., 525 f.). Aus fortdauerndem Leugnen der früheren Tat darf nicht in jedem Fall auf eine schlechte Prognose geschlossen werden.