, 39 f., 141). Gemäss vorinstanzlicher Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 werde die bedingte Entlassung nicht von einem Geständnis abhängig gemacht, sondern einzig das Festhalten an seiner Tatversion zulässigerweise mitbewertet (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 106). Im vorliegenden Verfahren betont der Beschwerdeführer erneut, dass die Vorinstanz in seiner «Ungeständigkeit» offenbar das Hauptmotiv für die von ihr verfügten Verweigerung der bedingten Entlassung sehe.