Damit ist an der vorinstanzlichen Beurteilung nichts auszusetzen. Auch die Kammer gelangt in Würdigung der Vollzugs- und Beschwerdeakten sowie in Kenntnis der Ergänzungen betreffend die inoffiziellen Gespräche zu den gleichen Schlüssen. 21.5 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer betreffend die Täterpersönlichkeit, die Vorinstanz habe die bedingte Entlassung insgeheim in Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem Tatgeständnis abhängig gemacht (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 5, 9 f., 17 f., 39 f.). Dies stelle eine Ermessensüberschreitung dar (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag.