Daran vermag auch die knapp gehaltene Bemerkung im Vollzugsbericht vom 31. Dezember 2020 nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer in seiner «Reue glaubwürdig» wirke (vgl. amtliche Akten SK 20 483, pag. 480). Indem der Beschwerdeführer konsequent die Inanspruchnahme des offiziellen Therapieangebots verweigerte, beraubte er die Vollzugsbehörde der Möglichkeit, auch geringe positive Einstellungsänderungen u.a. zu den Delikten objektiv festzustellen und zu berücksichtigen (vgl. dazu: Urteil des BGer 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005 E. 3.2.2 f.). Damit ist an der vorinstanzlichen Beurteilung nichts auszusetzen.