heranzieht. Obschon die von der Vorinstanz im Entscheid aufgeführten Delikte in Bezug auf Bedeutung, Ausmass und Motivation nicht mit der gravierenden Anlasstat vergleichbar sind, ist mit dem «erneuten und erneut mehrfachen» Delinquieren dennoch gezeigt (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 54), dass geltende Regeln und Normen beim Beschwerdeführer auch in der Zeit zwischen Anlasstat und Verurteilung nur defizitär verankert waren (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 662 f.; siehe Ziff. IV.21.1). Diese Einschätzung steht zudem im Einklang mit dem Gutachten von Dr. med.