Demgegenüber beurteilte med. pract. D.________ seine Rückfallgefahr im Verlaufsgutachten vom 5. Juni 2018 in Bezug auf Tötungsdelikte/qualifizierten Raub im Falle einer bedingten Entlassung als gering bis moderat, jene für Eigentumsdelikte und sonstiges bisher gezeigtes Verhalten im moderaten bis deutlichen Bereich (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 662 f.; siehe Ziff. IV.21.1). Dies kann, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich als Hinweis auf einen Wandel zum Besseren gewertet werden (siehe Ziff. IV.21.2.2).