BVD, pag. 627 ff.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob anhand der zur Verfügung stehenden Gutachten und allgemeinen Informationen Veränderungen des Beschwerdeführers festzustellen sind. Dr. med. R.________ vom FPD stufte im März 2010 das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als hoch ein in Bezug auf weitere Straftaten, mit welchen er in der Vergangenheit aufgefallen war und führte dieses auf seine Persönlichkeitsmerkmale zurück (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 65 f.; siehe Ziff. IV.21.1). Demgegenüber beurteilte med.