_ vermögen – wie bereits ausgeführt – keine wesentlichen Änderungen in der Einstellung des Beschwerdeführers, grundlegende Fortschritte in der Verarbeitung seiner kriminellen Vergangenheit und/oder eine Auseinandersetzung mit seinen störungsspezifischen Persönlichkeits- bzw. Verhaltensmerkmalen aufzuzeigen. Entsprechende Schilderungen des Beschwerdeführers zum Tathergang – wie sie im Schreiben vom 3. Februar 2020, in der Ergänzung zum Vollzugsbericht vom 23. Januar 2020 sowie im Vollzugsbericht vom 31. Dezember 2020 wiedergegeben werden – finden sich auch bereits im Verlaufsgutachten vom 5. Juni 2018 (vgl. amtliche Akten der