Einsichtslosigkeit des Gefangenen kann jedoch eine gefährliche Grundhaltung indizieren (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 und 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.7 m.H.). Eine Auseinandersetzung des Strafgefangenen mit seinen übrigen Straftaten und seinen Persönlichkeitsmerkmalen genügt, wobei einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien für den Vollzugsentscheid relevant sein kann.