im schwersten Sinne mitverantwortlich ist. […] Dass er indessen im Rahmen des Strafverfahrens und der Rechtsmittel sich gegen den konkreten Vorwurf gewehrt hat, er sei selbst in der Wohnung gewesen und habe selbst Hand angelegt, ändert an seiner Einsicht nichts» (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 7). Er sehe mit anderen Worten die Problematik seines damaligen Lebenswandels, welcher zur Teilnahme an der Anlasstat und schliesslich zur langjährigen Verurteilung geführt habe, unabhängig seiner divergierenden Tatversion ein.