75 Abs. 4 StGB bisher nicht nach. Diesen Aspekt würdigte die Vorinstanz u.a. mit Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 193 vom 29. November 2018 E. III.6.) zu Recht als negatives Prognoseelement (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 55). Daran vermag, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, nichts zu ändern, dass inoffizielle Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeitenden der JVA Thorberg stattgefunden haben.